Ein emotionaler Moment
Wenn zwei
den Ehebund schliessen, besiegeln sie ihre
mit dem Versprechen, sich ewig zu lieben und immer füreinander da zu sein. Meistens ist eine Heirat für die Verliebten, für Familie und Freunde ein hoch emotionaler Moment: ein Meilenstein im Leben. Doch faktisch entscheiden sich die Liebenden einfach für eine gesetzlich anerkannte
mit persönlichen, rechtlichen und finanziellen Folgen: Wer in einer Ehe lebt, wird nicht mehr als Einzelperson, sondern als Teil eines Paares betrachtet. Es wird erwartet, dass Ehepartner einander beistehen: in guten und in schlechten Zeiten –
und moralisch. Die staatliche und die berufliche
fördern die Grundidee der Ehe. Deshalb bringt die Ehe in der staatlichen und beruflichen Vorsorge überwiegend
mit sich.
Was ist mein? Was ist dein?Grundsätzlich gilt bei der Ehe die
. Das vor der Ehe erworbene Vermögen wie auch die
bleiben getrennt – und alles, was in der Ehe erworben wird, gehört beiden Ehepartnern – egal, wer von den beiden das Geld effektiv verdient hat. Sie können aber mit einem
etwas anderes vereinbaren, zum Beispiel die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.
ErrungenschaftsbeteiligungBeide Ehepartner bleiben Eigentümer der
, die sie in die Ehe einbringen (
). Zum Eigengut gehören auch persönliche
und Erbschaften während der Ehe. Alles, was jedoch während der Ehe angespart wird (Ersparnisse, Zinsen und Vorsorgebeiträge), gehört beiden. Entsprechend wird dieser angesparte Teil auch bei Beendigung des Ehevertrages je zur Hälfte geteilt. Grundsätzlich
auch beide Ehepartner nur für die eigenen Schulden.
GütertrennungDie Gütertrennung muss durch einen
beurkundeten Ehevertrag festgelegt werden. Beide Ehepartner haben ihren eigenen Besitz; so gibt es keine gemeinsamen Güter oder Schulden. Das bedeutet, dass es bei der Beendigung der Ehe auch keine
gibt.
GütergemeinschaftDie Gütergemeinschaft muss in einem notariell beurkundeten
festgehalten werden. Wird dies gemacht, gehören
und Einkommen beiden Ehepartnern – egal, wann und wer das Gut in die Ehe eingebracht hat. Ausnahme bilden ganz persönliche Gegenstände, die im Ehevertrag als Eigengut vermerkt werden. Dieses Gesamtgut wird bei der Auflösung des Güterstandes geteilt; für die Schulden haften beide Eheleute. Bei einer
nimmt wieder jeder das mit, was er in die Ehe eingebracht hat – genau wie bei der Gütertrennung. Im
wird jedoch das Gesamtgut wie bei der Errungenschaftsbeteiligung aufgeteilt. Es sei denn, dass diese im gegenseitigen Einverständnis oder für die tägliche Bedarfsdeckung gemacht wurden.
Quelle: Die Vorsorgeberatung von Zürich-Versicherungen «Liebes Geld, wir sollten planen - Alles Wichtige zum Thema Vorsorge», 03.02.2021, geändert